Katzenleben Tierschutz

Haustierrechte – die gesetzliche Verantwortung des Menschen

[Pressemitteilung] Ein Seminar für Haustierrechte – wer braucht denn das? Wenn man den Teilnehmern des Seminars in Hausen/Geltendorf Glauben schenkt, dann jeder! Erstaunt über die Gesetzeslage und die kursierenden falschen Informationen unter allen Beteiligten (sowohl Tierschützern als auch Behörden) wollen die Seminarteilnehmer nun mit einer Aufklärungskampagne starten.
Schwerpunktthema ist die unkontrollierte Katzenvermehrung, für die der Mensch die Verantwortung trägt und eine gesetzliche Verantwortung hat! Jeder Tierhalter, auch der Katzenhalter ist nach §2 des Tierschutzgesetzes verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Nach § 2 Absatz 3 Tierschutzgesetz muss jeder Tierhalter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Das bedeutet für den Katzenhalter, dass er für seine Tiere und für den zu erwartenden Nachwuchs die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss und dafür auch die Verantwortung trägt. Hat er für den Nachwuchs nicht den notwendigen Platz oder auch sonst keinen geeigneten Ort, wo die Katzenkinder die vorgeschriebene Betreuung, Unterbringung und Pflege haben, ist er nach dem Tierschutzgesetz gezwungen, eine Nachkommenschaft zu verhindern. Eine dauerhafte Lösung ist die Kastration.

Der Mythos dass die Katze vor dem Kastrieren mindestens einmal geworfen haben sollte, gehört in die Welt der Sagen und Märchen. Sind trotzdem Nachkommen eingetroffen, muss der Halter die Katzenkinder nach §2 Tierschutzgesetz entsprechend ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich nach §2 und §3 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes (Aussetzen von Tieren) strafbar. Halter ist, wer die Fütterung von Katzen oder Kater übernommen hat. Ein Aussetzen liegt nach §3 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes auch dann vor, wenn das Tier durch eine gewollte Tätigkeit (auch: Entlaufenlassen) aus dem bisher geschützten Zustand in einen solchen neuen verbracht wird, in dem es an seinem Leben, seinem Wohlbefinden oder seiner Unversehrtheit erheblich gefährdet ist, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Das Aussetzen kann aber auch auf seinem eigenen Anwesen geschehen. (Dieses Vorgehen kann mit einer Geldbuße bis zu € 25.000 geahndet werden.)

Ein Zitat von Alexander von Humboldt * 14.09.1769 + 06.05.1859: „Grausamkeit gegen die Tiere ist eines der kennzeichnensten Laster eines niederen und unedlen Volkes. Wo man ihrer gewahr wird, ist es ein sicheres Zeichen der Unwissenheit und Rohheit, welches durch alle Zeichen des Reichtums und der Pracht nicht übertüncht werden kann. Grausamkeit gegen Tiere kann weder bei wahrer Bildung noch bei wahrer Gelehrsamkeit bestehen. Diese Worte kann heute kein Volk aussprechen, ohne sich selbst als niedrig und unedlen zu bezeichnen und das mit vollstem Recht und im weitestem Umfang. Dem Tier gegenüber sind heute alle Völker mehr oder weniger Barbaren, es ist unwahr und grotesk, wenn sie ihre vermeintliche hohe Kultur bei jeder Gelegenheit betonen und dabei täglich die scheußlichsten Grausamkeiten an Millionen von wehrlosen Geschöpfen begehen oder doch gleichgültig zulassen. Können wir uns wundern, dass diese sogenannten Kulturvölker immer mehr einem furchtbaren Weg des Abstiegs entgegen gehen?“
Weitere Informationen zum Thema finden Sie online unter: www.tierschutz-guetersloh.de

Kontakt: K&K Katzenfreunde
82269 Hausen b. Geltendorf, T: 08193-939001
https://www.kundk-katzenfreunde.de

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MK

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